Mietausweisung | Mietrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Ausweisungsbegehren vom 28. Mai 2018 ersuchte die Gesuchstel- lerin, den Gesuchsgegner zu verurteilen, den Lagerraum im 1. Obergeschoss der C.________strasse xx in 8840 Einsiedeln unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben, sowie für den Fall der Nicht- befolgung des richterlichen Befehls die Gesuchstellerin zu ermächtigen, voll- streckungshalber über die Bezirksstaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Hilfe der Polizei zur zwangsweisen und notfalls gewaltsamen Durchsetzung des richterlichen Befehls in Anspruch zu nehmen; alles unter Kostenfolgen zulas- ten des Gesuchsgegners (Vi-act. A1). Der Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners vom 4. Juni 2018 (Postaufgabe) zufolge opponierte er diesem Begehren grundsätzlich nicht, erbat sich (sinngemäss) aber für die Räumung ausrei- chend Zeit (Vi-act. A2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde dem Gesuchsgegner richterlich befoh- len, das Mietobjekt „Lagerraum, 1. OG, an der C.________strasse xx, 8840 Einsiedeln“ innert 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung ordnungs- gemäss zu räumen und zu verlassen, und es wurde dem Gesuchsgegner für den Fall der Nichtbefolgung dieses Ausweisungsbefehls Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen eine richterliche Verfü- gung angedroht und die Gesuchstellerin ermächtigt, unter Vorlage dieses Ent- scheids die Hilfe der Polizei zur zwangsweisen und notfalls gewaltsamen Durchsetzung dieses Ausweisungsbefehls in Anspruch zu nehmen (§ 102 Abs. 2 JG).
E. 2 Gegen diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Juni 2018 (Postaufga- be: 11. Juni 2018) rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1). Es wurden die vor- instanzlichen Akten, nicht aber eine Beschwerdeantwort eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Kantonsgericht Schwyz 3 Am 11. Juli 2018 teilte die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht mit, dass der Gesuchsgegner den Lagerraum freiwillig per 3. Juli 2018 verlassen habe (KG- act. 6). Der Gesuchsgegner hielt in der Folge an seiner Beschwerde fest (KG- act. 8).
E. 3 Da der Gesuchsgegner das streitige Mietobjekt zwischenzeitlich geräumt hat, was unbestritten geblieben ist (KG-act. 8), ist das kantonsge- richtliche Beschwerdeverfahren infolge Wegfalls des Streitobjekts gegen- standslos geworden und das Verfahren daher – präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) – abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
E. 4 a) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, vgl. Art. 95 ZPO) nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als ge- genstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls zu berück- sichtigen, welche Partei Anlass zur Klage bzw. zum Rechtsmittel gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre – wobei sich das Gericht bei dessen Beurteilung mit einer Prognose begnügen darf und eine summarische Prüfung genügt (Leumann Liebster, in Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. A., N 9 zu Art. 242 ZPO) – und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 15 f. zu Art. 107 ZPO). Da dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist, ob primär auf den mutmassli- chen Prozessausgang oder darauf, wer die Gegenstandslosigkeit des Prozes- ses zu vertreten hat, abzustellen ist, kann zum Vornherein keine Methode ausgeschlossen werden (Jenny, a.a.O., N 16 zu Art. 107 ZPO).
Kantonsgericht Schwyz 4
b) Der Gesuchsgegner opponierte erstinstanzlich weder gegen das Aus- weisungsbegehren noch bestritt er die Gültigkeit der Kündigung oder den Um- stand, dass keine Anfechtung erfolgte, sondern begehrte sinngemäss einzig um Ansetzung einer ausreichenden Räumungsfrist. Seine Beschwerde vor Kantonsgericht begründete der Gesuchsgegner zusammengefasst dahinge- hend, dass er in der Vergangenheit (unverschuldet) in finanzielle Schwierig- keiten geraten sei und seinen Lebensunterhalt allein mit seiner AHV-Rente bestreiten müsse. Seit der Kündigung des Lagerraums sei er täglich auf der Suche nach einem geeigneten Einstellplatz gewesen, nur habe er bis heute nichts gefunden. Weder weigere er sich das Mietobjekt zu verlassen noch stelle er in Abrede, den Ausweisungsbefehl nicht befolgen zu wollen. Eine unter Zuhilfenahme der Polizei zwangsweise Durchsetzung des Auswei- sungsbefehls sei nicht nötig, da er die Ausweisung nie bestritten habe. Die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass sich eine Räumungsfrist von 14 Tagen rechtfertige, nachdem der Auszug des Ge- suchsgegners seit rund drei Wochen überfällig sei, beanstandete er grundsätzlich nicht, sondern wendete – wie gesagt – einzig ein, er habe trotz intensiver, täglicher Suche noch keinen neuen Einstellplatz finden können. Dass der Gesuchsgegner Anlass zum Ausweisungsbegehren gegeben haben dürfte, ist nicht von der Hand zu weisen. Ebenso wäre nach dem Gesagten seiner Beschwerde mutmasslich kein Erfolg beschieden gewesen. Davon ab- gesehen ist auch die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens dem Gesuchsgeg- ner zuzurechnen, hat er diese doch durch die Räumung des fraglichen Lager- raums während des Beschwerdeverfahrens bewirkt. Oder anders gesagt, tra- ten mit der Räumung des Mietobjekts beim Gesuchsgegner die Gründe ein, die zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens führten. Folglich wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig, wobei für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Die Zusprechung einer Parteientschädigung hat zu entfallen, da keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Entschädigung gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.
- Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), die Gesuchstellerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 10. August 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. August 2018 ZK2 2018 45 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Mietausweisung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ein- siedeln vom 5. Juni 2018, ZES 2018 139);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Ausweisungsbegehren vom 28. Mai 2018 ersuchte die Gesuchstel- lerin, den Gesuchsgegner zu verurteilen, den Lagerraum im 1. Obergeschoss der C.________strasse xx in 8840 Einsiedeln unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben, sowie für den Fall der Nicht- befolgung des richterlichen Befehls die Gesuchstellerin zu ermächtigen, voll- streckungshalber über die Bezirksstaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Hilfe der Polizei zur zwangsweisen und notfalls gewaltsamen Durchsetzung des richterlichen Befehls in Anspruch zu nehmen; alles unter Kostenfolgen zulas- ten des Gesuchsgegners (Vi-act. A1). Der Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners vom 4. Juni 2018 (Postaufgabe) zufolge opponierte er diesem Begehren grundsätzlich nicht, erbat sich (sinngemäss) aber für die Räumung ausrei- chend Zeit (Vi-act. A2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde dem Gesuchsgegner richterlich befoh- len, das Mietobjekt „Lagerraum, 1. OG, an der C.________strasse xx, 8840 Einsiedeln“ innert 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung ordnungs- gemäss zu räumen und zu verlassen, und es wurde dem Gesuchsgegner für den Fall der Nichtbefolgung dieses Ausweisungsbefehls Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen eine richterliche Verfü- gung angedroht und die Gesuchstellerin ermächtigt, unter Vorlage dieses Ent- scheids die Hilfe der Polizei zur zwangsweisen und notfalls gewaltsamen Durchsetzung dieses Ausweisungsbefehls in Anspruch zu nehmen (§ 102 Abs. 2 JG).
2. Gegen diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Juni 2018 (Postaufga- be: 11. Juni 2018) rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1). Es wurden die vor- instanzlichen Akten, nicht aber eine Beschwerdeantwort eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Kantonsgericht Schwyz 3 Am 11. Juli 2018 teilte die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht mit, dass der Gesuchsgegner den Lagerraum freiwillig per 3. Juli 2018 verlassen habe (KG- act. 6). Der Gesuchsgegner hielt in der Folge an seiner Beschwerde fest (KG- act. 8).
3. Da der Gesuchsgegner das streitige Mietobjekt zwischenzeitlich geräumt hat, was unbestritten geblieben ist (KG-act. 8), ist das kantonsge- richtliche Beschwerdeverfahren infolge Wegfalls des Streitobjekts gegen- standslos geworden und das Verfahren daher – präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) – abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
4. a) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, vgl. Art. 95 ZPO) nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als ge- genstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls zu berück- sichtigen, welche Partei Anlass zur Klage bzw. zum Rechtsmittel gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre – wobei sich das Gericht bei dessen Beurteilung mit einer Prognose begnügen darf und eine summarische Prüfung genügt (Leumann Liebster, in Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. A., N 9 zu Art. 242 ZPO) – und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 15 f. zu Art. 107 ZPO). Da dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist, ob primär auf den mutmassli- chen Prozessausgang oder darauf, wer die Gegenstandslosigkeit des Prozes- ses zu vertreten hat, abzustellen ist, kann zum Vornherein keine Methode ausgeschlossen werden (Jenny, a.a.O., N 16 zu Art. 107 ZPO).
Kantonsgericht Schwyz 4
b) Der Gesuchsgegner opponierte erstinstanzlich weder gegen das Aus- weisungsbegehren noch bestritt er die Gültigkeit der Kündigung oder den Um- stand, dass keine Anfechtung erfolgte, sondern begehrte sinngemäss einzig um Ansetzung einer ausreichenden Räumungsfrist. Seine Beschwerde vor Kantonsgericht begründete der Gesuchsgegner zusammengefasst dahinge- hend, dass er in der Vergangenheit (unverschuldet) in finanzielle Schwierig- keiten geraten sei und seinen Lebensunterhalt allein mit seiner AHV-Rente bestreiten müsse. Seit der Kündigung des Lagerraums sei er täglich auf der Suche nach einem geeigneten Einstellplatz gewesen, nur habe er bis heute nichts gefunden. Weder weigere er sich das Mietobjekt zu verlassen noch stelle er in Abrede, den Ausweisungsbefehl nicht befolgen zu wollen. Eine unter Zuhilfenahme der Polizei zwangsweise Durchsetzung des Auswei- sungsbefehls sei nicht nötig, da er die Ausweisung nie bestritten habe. Die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass sich eine Räumungsfrist von 14 Tagen rechtfertige, nachdem der Auszug des Ge- suchsgegners seit rund drei Wochen überfällig sei, beanstandete er grundsätzlich nicht, sondern wendete – wie gesagt – einzig ein, er habe trotz intensiver, täglicher Suche noch keinen neuen Einstellplatz finden können. Dass der Gesuchsgegner Anlass zum Ausweisungsbegehren gegeben haben dürfte, ist nicht von der Hand zu weisen. Ebenso wäre nach dem Gesagten seiner Beschwerde mutmasslich kein Erfolg beschieden gewesen. Davon ab- gesehen ist auch die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens dem Gesuchsgeg- ner zuzurechnen, hat er diese doch durch die Räumung des fraglichen Lager- raums während des Beschwerdeverfahrens bewirkt. Oder anders gesagt, tra- ten mit der Räumung des Mietobjekts beim Gesuchsgegner die Gründe ein, die zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens führten. Folglich wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig, wobei für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Die Zusprechung einer Parteientschädigung hat zu entfallen, da keine Beschwer- deantwort eingeholt wurde;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Entschädigung gesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.
4. Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), die Gesuchstellerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 10. August 2018 kau